Die erweiterten Führungszeugnisse können von den Mitarbeitenden unter Vorlage einer schriftlichen Aufforderung des Jugendverbands, der Gemeinde, des Arbeitgebers… bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden. Die Aufforderung kann als Formular auf der Homepage des Projekts heruntergeladen werden. Für die Beantragung ist ebenfalls ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Das Bundeszentralregister sendet das erweiterte Führungszeugnis an den/die Mitarbeiter/in. Das erweiterte Führungszeugnis darf höchstens 3 Monate alt sein und muss alle 5 Jahre erneut beantragt werden.
Antrag erweitertes Führungszeugnis
Ablauf der Beantragung und Einsichtnahme bei Ehrenamtlichen
Ablauf der Beantragung und Einsichtnahme bei Hauptberuflichen
Die Einsichtnahme
Bei Hauptberuflichen und Nebenamtlichen regelt die Einsichtnahme des Führungszeugnisses der Arbeitgeber. Ehrenamtliche können die erweiterten Führungszeugnisse nur bei Pfarrerinnen, Pfarrern, Bezirks- und Landesjugendreferent/innen und bei Mitarbeitenden mit Aufgaben der Personalverwaltung einsehen lassen. Diese Tätigkeit darf aus Gründen des Datenschutzes nicht an andere Personen delegiert werden. Selbständige Verbände und Vereine regeln dies in eigener Verantwortung.
Sind keine Eintragungen nach den oben genannten Paragrafen enthalten, wird eine doppelte Unbedenklichkeits-Bescheinigung ausgestellt:
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Die Bescheinigung bestätigt nur, dass keine entsprechenden Eintragungen im Bundeszentralregister bestehen. Das erweiterte Führungszeugnis verbleibt bei dem/der Mitarbeiter/in. Das erweiterte Führungszeugnis ist für Ehrenamtliche kostenlos.
Formulare für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses (schriftliche Aufforderung) und Bescheinigungsvorlagen werden auf der Projekthomepage zum Download bereitgestellt.
Bescheinigung erweitertes Führungszeugnis
Dokumentation erweiterte Führungszeugnisse
Datenschutz
Es dürfen nach der Einsichtnahme in das Führungszeugnis nur folgende Daten in den Pfarrämtern, Jugendwerken und Einrichtungen dokumentiert werden:
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Die Bescheinigungen in den Akten müssen sicher aufbewahrt und spätestens drei Jahre nach Ende der Tätigkeit der Mitarbeitenden vernichtet werden.
(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. §72a SGB VIII |